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I. Vorschriften über die Prüfung der Aerzte.
§. 1.
Die Approbation darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die
nachstehend beschriebene ärztliche Prüfung in allen ihren Abschnitten bestanden haben.
§. 2.
Prüfungs Die ärztliche Prüfung kann entweder vor der Medizinischen Ober-Examinations-
Behörden. Kommission zu Berlin oder vor einer medizinischen Examinations-Kommission bei einer
Norddeutschen Universität abgelegt werden.
Die Prüfungs-Kommissionen, welche aus wissenschaftlich gebildeten Fachmännern
aller Zweige der Heilkunde bestehen sollen, werden alljährlich von der zuständigen
Zentralbehörde zusammengesetzt, von deren Bestimmung es abhängt, ob der Vorsitzende
der Kommission aus der Jahl der Examinatoren ernannt werden soll.
§. 3.
Zulassungs- Die Meldung zur Prüfung vor der Ober-Examinations-Kommission ist bei dem
Bedingungen. Minister der Medizinal-Angelegenheiten in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor
einer akademischen Examinations-Kommission bei dem betreffenden Universitäts-Kura-
torium oder, in Ermangelung eines solchen, bei der der Examinations-Kommission
zunächst vorgesetzten Behörde einzureichen.
Der Meldung sind beizufügen:
1) das Gymnasial-Zeugniß der Reife,
2) die Abgangs-Zeugnisse von der Universität,
3) das Zeugniß über Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung (tentamen
Physicum) an einer Universität des Norddeutschen Bundes,
4) der Nachweis, daß der Kandidat als Praktikant mindestens zwei Semester
hindurch sowohl an der chirurgischen als an der medizinischen Klinik Theil
genommen und in einer geburtshülflichen Klinik mindestens vier Geburten
selbstständig gehoben hat. .
§.4.
Die Prüfungen beginnen alljährlich im November und sollen nicht über
die Mitte des Juli folgenden Jahres ausgedehnt werden. Kandidaten, welche nicht
spätestens bis zum Jahresschluß sich gemeldet und die im §. 3. erwähnten Zeugnisse
beigebracht haben, dürfen erst zu der mit dem folgenden November beginnenden Prüfung
zugelassen werden. Ausnahmen hiervon können nur unter besonderen, bis spätere
Meldung rechtfertigenden Umständen gestattet werden.
Art.