— 120 —
§. 5.
An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des
Bundesgebietes auf die Steuerpflichtigkeit eines Norddeutschen äußert, wird durch
das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
§. 6.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871. in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 476.) Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu dem dritten Verzeichnisse höherer
zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation
zum einjährig freiwilligen Militairdienste berechtigten Lehranstalten. Vom
3. Mai 1870.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 14. April d. J. (Bundesgesetzblatt S. 79.)
bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die in dem anliegenden Nach-
trage zu dem dritten Verzeichnisse höherer Lehranstalten aufgeführte Realschule
zweiter Ordnung zu Bremen zu den nach Maaßgabe des §. 154. Nr. 2. e. der
Militair-Ersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868.
zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum
einjährig freiwilligen Militairdienste berechtigten Lehranstalten gehört.
Berlin, den 3. Mai 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung:
Delbrück.
Nachtrag
zu dem
dritten Verzeichnisse derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Aus-
stellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum
einjährig freiwilligen Militairdienste berechtigt sind.
D. Realschulen zweiter Ordnung.
Freie Stadt Bremen.
Die Realschule zu Bremen.
(Nr. 477.)