Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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b) in Ziffer 6. am Schluß folgender Zusatz gemacht: 
»Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer Kon- 
trole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß 
dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. u.s.w. gedient 
haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen 
bestimmt sind. 
2. Die in der dritten Abtheilung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen unter I. 
bis mit X. kommen in Wegfall und treten an deren Stelle folgende: 
I. 
III. a. 
Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach 
Stückzahl oder nach dem Werthe. · 
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu ent- 
richten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle 
zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II., oder zur An- 
schreibung auf Privatkreditlager, 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer 
zur Erhebung des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle angemeldet 
und zur Abfertigung gestellt werden. 
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zollzentner (gleich fünfzig Kilo- 
gramm) ist in hundert Pfunde getheilt. . 
III.a. Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem 
Nettogewichte erhoben. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver- 
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Auf- 
bewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung 
wird Tara genannt. · 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung 
nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnliche 
Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewicht ist das Bruttowicht nach Abzug der Tara. 
Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Um- 
schließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden u. dergl.) werden 
bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebensowenig, 
der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der 
Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer Bestim- 
mung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der 
Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes 
Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare ver- 
mehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers etc. ent- 
sprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden 
wird. — Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu 
trock-
	        
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