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geschirre, Nägel, Pfannen,
Schaufeln, Schlösser)
Schraubstöcke, grobe Messer
zum Handwerksgebrauch,
Sensen, Sicheln und Fut-
terklingen (Strohmesser), Tara:
Stemmeisen, Striegeln, 10 in Fässern und Kisten,
Thurmuhren, Tuchmacher 6 in Körben,
und Schneiderscheeren, 4 in Ballen.
gen u. dgl. m.; dann ge-
walzte und gezogene
schmiedeeiserne Röhren, für
den Zentner 1 Thlr.
10 Sgr. oder 2 Fl. 20 Kr.
8. Die Anmerkung zu Nr. 10. a. kommt in Wegfall.
9. „Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, Glasperlen, Glas-
schmelz- treten aus Nr. 10. c. in Nr. 10. b.
10. Die Anmerkung zu c. und e. der Nummer 10. erhält folgende Fassung:
„Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen, ohne
Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und
Knopffabrikation gebraucht werden; Glasurmassee-, frei. frei.
11. Die Nummer 11. erhält folgende Fassung:
11) Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41. genannten, sowie
Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare; Federn und Borsten:
a) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten,
gefärbt, auch in Lockenform gelegt; gesponnen, auch in Verbin-
dung mit den unter Nr. 22. begriffenen Spinnstoffen; Schreib-
federn (Federspulen), rohe und gezogene; Bettfedern; Schmuck-
federn, auch gefärbte, soweit sie nicht unter Nr. 18. begriffen sind;
Borsten; Oeltücher; ganz grobe Filze,
frei. frei.
b) grobe Fußdecken, .
für den Zentner 15 Sgr. oder 52 1/2 Kr.
c) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten
gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder Tara:
der ganze Einschlag aus Haaren besteht; 20 in Kisten,
Filze; soweit sie nicht unter a. begriffen sind, 7 in Ballen.
für den Zentner 8 Thlr. oder 14 Fl.
Anmerkung zu c.: Gewebe aus Haaren und anderen Gespinnsten,
deren Kette oder Einschlag nicht ganz aus Haaren besteht,
werden, wenn sie Seide enthalten, nach Nr. 30. d., in allen
anderen Fällen so verzollt, als wenn sie Haare nicht ent-
hielten.
12. In