Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Benennung der Gegenstände. 
  
u) Syrup) 
v) Taback: 
1) Tabacksblätter, unbearbeitete und Stenlgel. ............................. 
2) Tabackfabrilate: 
a) Rauchtaback in Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern 
oder geschnitten; Carotten oder Stangen zu Schnupftaback, 
auch Tabacksmehl und Abfällle........................................................... 
b) Zigarren und Schnupftaback .................. 
w) Thee................·................. .......... .......... ..... 
X) Zucker ) 
26. Oel, anderweit nicht genannt, und Fette: 
  
a) Oel: 
1) Oel aller Art in Flaschen oder Kruken, auch Baumöl in Fässern 
Anmerk. zu a. 1. Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf 
den Zentner ein Pfund, Terpentinöl oder ein achtel Pfund 
Rosmarinöl zugesetzt worden ......................................................... 
) Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch das die Zuckerbesteuerung betreffende Vereinsgesetz vom Jahr 1869. bestimmt und betragen von 
  
1) raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer den auf Anordnung des Bundes- 
rathes bei den nach Bedürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzu legenden, nach Anlei- 
tung des Holländischen Standart Nr. 19. und darüber zu bestimmenden Mustern entspricht........ 
2) Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1. gedachten gehört................................................................................................................... 
  
  
3) Syrup.................................................................................................... 
  Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revisson bestimmt erkannt wer- 
den, unterliegen dem vorstehend unter 2. aufgeführten Eingangszolle. 
4) Melasse unter Kontrole der Verwendung zur Branntweinbereitung......................................... 
 
	        
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