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1872. an die Revision dieses Vertrages sollen beantragen können, um solche
Aenderungen oder Verbesserungen daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als
nothwendig herausgestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muß jedoch mindestens
ein Jahr zuvor angekündigt werden.
Sollte Seine Majestät der Tenno von Japan indessen vor diesem Zeit-
punkte eine Revision aller Verträge wünschen und hierzu die Zustimmung aller
übrigen Vertragsmächte erlangen, so werden auch die kontrahirenden Deutschen
Staaten, auf den Wunsch der Japanischen Regierung, sich an darauf bezüglichen
Verhandlungen betheiligen.
Artikel 21.
Alle amtlichen Mittheilungen des Deutschen diplomatischen Agenten oder
der Konsularbeamten an die Japanischen Behörden werden in Deutscher Sprache
geschrieben werden. Um jedoch die Geschäftsführung möglichst zu erleichtern,
sollen diese Mittheilungen während dreier Jahre von dem Zeitpunkte an, wo
dieser Vertrag in Wirksamkeit treten wird, von einer Uebersetzung ins Hollän-
dische oder Japanische begleitet sein.
Artikel 22.
Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in Deutscher und Japanischer Sprache
ausgefertigt, und haben alle diese Ausfertigungen denselben Sinn und dieselbe
Bedeutung.
Artikel 23.
Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem Könige von
Preußen und Seiner Majestät dem Tenno von Japan unter Namensunter-
fertigung und Siegel ratifizirt werden, und sollen die Ratifikationen innerhalb
achtzehn Monaten ausgewechselt werden.
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Wirksamkeit.
Dessen zu Urkund haben die respektiven Bevollmächtigten diesen Vertrag
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Jokohama den zwanzigsten Februar im Jahre unseres
Herrn Ein Tausend acht Hundert und neun und sechszig oder am zehnten Tage
des ersten Monats des zweiten Jahres Meidji (Tschi no to mi) der Japanischen
Zeitrechnung. .
(L. S.) M. v. Brandt. Higashi Kuze Chujo.
Terashima Tozo.
Iseki Sayemon.
Bundes-Gesetzbl. 1870. 2 Be-