Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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tigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen 
oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen. 
 §. 18. . 
Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindestbetrag Ein Tag. 
Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung. 
§. 19. 
Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, die Woche 
zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet: 
Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach vollen Monaten, die Dauer 
einer anderen Freiheitsstrafe nur nach vollen Tagen bemessen werden. 
§. 20. 
Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft gestattet, 
darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die 
strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist. 
§. 21. 
Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnißstrafe, acht- 
monatliche Gefängnißstrafe einer einjährigen Festungshaft gleich zu achten. 
§. 22. 
Die Zuchthaus- und Gefängnißstrafe können sowohl für die ganze Dauer, 
wie für einen Theil der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen 
werden, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert ge- 
halten wird. 
Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von 
drei Jahren nicht übersteigen.  
 §. 23. 
Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe Verurtheilten kön- 
nen, wenn sie drei Viertheile, mindestens aber Ein Jahr der ihnen auferlegten 
Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu- 
stimmung vorläufig entlassen werden. 
§. 24. 
Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Entlassenen 
oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zu- 
widerhandelt, jederzeit widerrufen werden. 
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen Entlassung 
bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht 
angerechnet wird. §. 25. 
Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen Widerruf 
ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde. Vor dem Beschluß über die 
Entlassung ist die Gefängnißverwaltung zu hören. Die 

	        
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