Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter insbesondere, tritt mit der 
Rechtskraft des Urtheils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an 
dem die Freiheitsstrafe, neben welcher jene Aberkennung ausgesprochen wurde, 
verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
§. 37. 
Ist ein Norddeutscher im Auslande wegen eines Verbrechens oder Ver- 
gehens bestraft worden, welches nach den Gesetzen des Norddeutschen Bundes 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen 
Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge haben kann, so ist ein neues Straf- 
verfahren zulässig, um gegen den in diesem Verfahren für schuldig Erklärten auf 
jene Folge zu erkennen. 
§. 38. 
Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vorgesehenen 
Fällen auf die Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntniß die 
Befugniß, nach Anhörung der Gefängnißverwaltung den Verurtheilten auf die 
Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizei-Ausfsicht zu stellen. 
Diiese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe 
verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
§. 39. 
Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen: 
1) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten 
von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden; 
2) die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem 
Bundesgebiete zu verweisen; 
3) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu 
welcher sie stattfinden dürfen.  
§. 40. 
Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen her- 
vorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Ver- 
gehens gebraucht oder bestimmt sind, können, sofern sie dem Thäter oder einem 
Theilnehmer gehören, eingezogen werden. 
Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen. 
§. 41. 
Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar ist, 
so ist im Urtheile auszusprechen , daß alle Exemplare, sowie die zu ihrer Her- 
stellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. 
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des Verfassers, 
Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die 
öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare. 
Ist nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so 
Bundes-Gesehbl. 1870. 33 ist,
	        
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