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Sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter insbesondere, tritt mit der
Rechtskraft des Urtheils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an
dem die Freiheitsstrafe, neben welcher jene Aberkennung ausgesprochen wurde,
verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
§. 37.
Ist ein Norddeutscher im Auslande wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens bestraft worden, welches nach den Gesetzen des Norddeutschen Bundes
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen
Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge haben kann, so ist ein neues Straf-
verfahren zulässig, um gegen den in diesem Verfahren für schuldig Erklärten auf
jene Folge zu erkennen.
§. 38.
Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vorgesehenen
Fällen auf die Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntniß die
Befugniß, nach Anhörung der Gefängnißverwaltung den Verurtheilten auf die
Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizei-Ausfsicht zu stellen.
Diiese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe
verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
§. 39.
Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:
1) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten
von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden;
2) die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem
Bundesgebiete zu verweisen;
3) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu
welcher sie stattfinden dürfen.
§. 40.
Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen her-
vorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Ver-
gehens gebraucht oder bestimmt sind, können, sofern sie dem Thäter oder einem
Theilnehmer gehören, eingezogen werden.
Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen.
§. 41.
Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar ist,
so ist im Urtheile auszusprechen , daß alle Exemplare, sowie die zu ihrer Her-
stellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind.
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des Verfassers,
Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die
öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare.
Ist nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so
Bundes-Gesehbl. 1870. 33 ist,