— 211 —
Zweiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen
und deren Bestrafung.
—
Erster Abschnitt.
Hochverrath und Landesverrath.
§. 80.
Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem Bundesober-
haupt, an dem eigenen Landesherrn, oder während des Aufenthalts in einem
Bundesstaate an dem Landesherrn dieses Staats verübt worden sind, werden
als Hochverrath mit dem Tode bestraft.
§. 81.
Wer außer den Fällen des §. 80. es unternimmt,
1) einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt
zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen,
2) die Verfassung des Norddeutschen Bundes oder eines Bundesstaats oder
die in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern,
3) das Gebiet des Norddeutschen Bundes ganz oder theilweise einem fremden
Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen
loszureißen, oder
4) das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder theilweise einem anderen
Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom
Ganzen loszureißen,
wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher
Festungshaft bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
fünf Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter,
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
§. 82.
Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths
vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben unmit-
telbar zur Ausführung gebracht werden soll.
§. 83.
Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätherischen Unternehmens
Bundes - Gesetzbl. 1870. 34