Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach §. 82. strafbaren Handlung 
gekommen ist, so werden dieselben mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder 
mit Fesungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
zwei Jahren ein.  
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 84. 
Die Strafvorschriften des §. 83. finden auch gegen denjenigen Anwendung, 
welcher zur Vorbereitung eines Hochverraths entweder sich mit einer auswärtigen 
Regierung einläßt oder die ihm von dem Norddeutschen Bunde oder einem 
Bundesstaate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt oder in 
den Waffen einübt. 
§. 85. 
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder 
öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen 
Darstellungen zur Ausführung einer nach §. 82. strafbaren Handlung auffor- 
dert, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Festungshaft von gleicher 
Dauer bestraft. 
 Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem 
bis zu fünf Jahren ein. 
§. 86. 
Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung 
wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer 
bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Mo- 
naten bis zu drei Jahren ein. §. 87. 
Ein Norddeutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, 
um dieselbe zu einem Kriege gegen den Norddeutschen Bund zu veranlassen, wird 
wegen Landesverraths mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der 
Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Mo- 
naten bis zu fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, Festungshaft 
nicht unter fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. §. 88. 
Ein Norddeutscher, welcher während eines gegen den Norddeutschen Bund 
ausgebrochenen Krieges im feindlichen Heere Dienste nimmt und die Waffen ge- 
gen den Norddeutschen Bund oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Lan- 
desverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft 
bestraft.  

	        
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