— 212 —
verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach §. 82. strafbaren Handlung
gekommen ist, so werden dieselben mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder
mit Fesungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
zwei Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter,
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
§. 84.
Die Strafvorschriften des §. 83. finden auch gegen denjenigen Anwendung,
welcher zur Vorbereitung eines Hochverraths entweder sich mit einer auswärtigen
Regierung einläßt oder die ihm von dem Norddeutschen Bunde oder einem
Bundesstaate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt oder in
den Waffen einübt.
§. 85.
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder
öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen
Darstellungen zur Ausführung einer nach §. 82. strafbaren Handlung auffor-
dert, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Festungshaft von gleicher
Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem
bis zu fünf Jahren ein.
§. 86.
Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung
wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer
bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Mo-
naten bis zu drei Jahren ein. §. 87.
Ein Norddeutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt,
um dieselbe zu einem Kriege gegen den Norddeutschen Bund zu veranlassen, wird
wegen Landesverraths mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der
Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Mo-
naten bis zu fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, Festungshaft
nicht unter fünf Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt
werden. §. 88.
Ein Norddeutscher, welcher während eines gegen den Norddeutschen Bund
ausgebrochenen Krieges im feindlichen Heere Dienste nimmt und die Waffen ge-
gen den Norddeutschen Bund oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Lan-
desverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft
bestraft.