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Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie
der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf
Jahren ein.
§. 95.
Wer das Bundesoberhaupt, seinen Landesherrn oder während seines Auf-
enthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß
nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Amter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt
werden.
§. 96.
Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses
seines Staats oder gegen den Regenten seines Staats oder während seines Auf-
enthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landes-
herrlichen Hauses dieses Staats oder gegen den Regenten dieses Staats sich
schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungs-
haft von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem bis
zu fünf Jahren ein.
§. 97.
Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats oder den
Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate
ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder den Regenten dieses
Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Dritter Abschnitt.
Beleidigung von Bundes fürsten.
§. 98.
Wer außer dem Falle des §. 94. sich einer Thätlichkeit gegen einen Bundes-
fürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren ein.
§. 99.
Wer außer dem Falle des §. 95. einen Bundesfürsten beleidigt, wird mit
Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von
gleicher Dauer betraft
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. "