Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie 
der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf 
Jahren ein. 
§. 95. 
Wer das Bundesoberhaupt, seinen Landesherrn oder während seines Auf- 
enthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß 
nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Amter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§. 96. 
Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses 
seines Staats oder gegen den Regenten seines Staats oder während seines Auf- 
enthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landes- 
herrlichen Hauses dieses Staats oder gegen den Regenten dieses Staats sich 
schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungs- 
haft von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem bis 
zu fünf Jahren ein. 
§. 97. 
Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats oder den 
Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate 
ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder den Regenten dieses 
Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren 
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Dritter Abschnitt. 
Beleidigung von Bundes fürsten. 
§. 98. 
Wer außer dem Falle des §. 94. sich einer Thätlichkeit gegen einen Bundes- 
fürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder 
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
 Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs 
Monaten bis zu zehn Jahren ein. 
 §. 99. 
Wer außer dem Falle des §. 95. einen Bundesfürsten beleidigt, wird mit 
Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von 
gleicher Dauer betraft 
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. " 

	        
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