Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 104. 
Wer sich gegen einen bei dem Bunde, einem bundesfürstlichen Hofe oder 
bei dem Senate einer der freien Hansestädt beglaubigten Gesandten oder Ge- 
schäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem 
Jahre oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. 
Fünfter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staats- 
bürgerlicher Rechte. 
§. 105. 
Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft einer der freien 
Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Bundes, des Zollvereins oder 
eines Bundesstaats auseinander zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von 
Beschlüssen zu nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird 
mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Fesngshaft von gleicher Dauer 
bestraft.  
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
Einem Jahre ein.   
§. 106. 
Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen durch Gewalt 
oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an den Ort 
der Versammlung zu begeben oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zwei 
Jahren ein.  
§. 107. 
Wer einen Norddeutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer 
strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zu 
wählen oder zu stimmen, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten oder 
mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. l08. 
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung von Wahl- 
oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der Führung der Beurkundungsver- 
handlung beauftragt, ein unrichtiges Ergebniß der Wahlhandlung vorsätz lich her- 
beiführt oder das Ergebniß verfälscht, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis 
zu drei Jahren bestraft. 
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht mit der Samm- 
lung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Verrichtung bei dem Wahlge- 
suche beauftragt ist, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein. 
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werben 
	        
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