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Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person oder von
Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe von Einer
Woche bis zu Einem Jahre ein.
§. 124.
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Ab-
sicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu
begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besit-
thum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Hand-
lungen Theil nimmt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren
bestraft.
§. 125.
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten
Kräften gegen Personen oder Sachen Gewaltthätigkeiten begeht, so wird jeder,
welcher an dieser Zusammenrottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewaltthätigkeiten gegen Per-
sonen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben, werden
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von
Polizei-Aufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
§. 126.
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens den öffentlichen
Frieden stört, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 127.
Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder befehligt oder
eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugniß gesammelt
ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren bestraft.
Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre bestraft. §. 128.
Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder
Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher gegen
unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam
versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu sechs Monaten,
an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängniß von Einem
Monat bis zu Einem Jahre zu bestrafen.
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
§ 129.
Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Beschäftigun-
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