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gen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch
ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, ist an den Mitgliedern mit
Gefängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung
mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
§. 130.
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene
Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander anreizt,
wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren bestraft.
§.131.
Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder
entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen
oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis
zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 132.
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder
eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen
werden darf, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis
zu Einhundert Thalern beftraft
§. 133.
Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen Gegenstand,
welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte befinden,
oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind,
vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft oder beschädigt, wird mit Gefängniß
bestraft.
Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
§. 134.
Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen, Verordnungen, Befehle
oder Anzeigen von Behörden oder Beamten böswillig abreißt, beschädigt oder
verunstaltet, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 135.
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Norddeutschen Bundes oder
eines Bundesfürsten oder ein Hoheitszeichen eines Bundesstaats böswillig weg-
nimmt, zerstört oder beschädigt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 136.