Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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gen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch 
ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, ist an den Mitgliedern mit 
Gefängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung 
mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
§. 130. 
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene 
Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander anreizt, 
wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu 
zwei Jahren bestraft. 
 §.131. 
Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder 
entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen 
oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis 
zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 132. 
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder 
eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen 
werden darf, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis 
zu Einhundert Thalern beftraft 
§. 133. 
Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen Gegenstand, 
welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte befinden, 
oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, 
vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft oder beschädigt, wird mit Gefängniß 
bestraft. 
Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so tritt Gefängniß- 
strafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
 §. 134. 
Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen, Verordnungen, Befehle 
oder Anzeigen von Behörden oder Beamten böswillig abreißt, beschädigt oder 
verunstaltet, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 135. 
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Norddeutschen Bundes oder 
eines Bundesfürsten oder ein Hoheitszeichen eines Bundesstaats böswillig weg- 
nimmt, zerstört oder beschädigt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern 
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.  
§. 136.
	        
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