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oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in Verkehr bringt oder
zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt.
§. 148.
Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes empfängt und nach
erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängniß bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 149.
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle vertretende Interims-
scheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren gehörenden Zins-, Ge-
winnantheils- oder Erneuerungsscheine, welche von dem Norddeutschen Bunde,
einem Bundesstaate oder fremden Staate oder von einer zur Ausgabe solcher
Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft oder Privatperson aus-
gestellt sind.
§. 150.
Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden,
Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt,
oder wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnsse
mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit
Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern,
sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.
Der Versuch ist strafbar.
§. 151.
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung von
Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleich geachteten Papieren dienliche For-
men zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder angefertigt hat, wird
mit Gefängniß bis zu zwei Fehren bestraft.
§. 152.
Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes, sowie der
im §. 151. bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die Verfolgung
oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
Neunter Abschnitt.
Meineid.
§. 153.
Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid
wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
§. 154.