— 12 —
Buße von 15 Dollars verfallen sein für jedes Kattie Opium, welches sie ein-
schmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen.
Bestimmung 3.
Der Eigenthümer oder Konsignatair von Gütern, welcher sie zu landen
wünscht, soll eine Deklaration derselben bei dem Japanischen Zollamte eingeben.
Die Deklaration soll schriftlich sein und angeben: den Namen der Person, welche
die Deklaration macht, den Namen des Schiffes, auf welchem die Waaren ein-
geführt wurden, die Zeichen, Nummern, Kollis und deren Inhalt mit dem
Werthe jedes Kollis besonders in einem Betrage ausgeworfen, und am Ende
der Deklaration soll der Gesammtwerth aller in der Deklaration verzeichneten
Güter angegeben werden. Auf jeder Deklaration soll der Eigenthümer oder
Konsignatair schriftlich versichern, daß die so überreichte Deklaration den wirklichen
Preis der Güter angiebt, und daß nichts zum Nachtheile der Japanischen Zölle
verheimlicht worden ist, und unter solches Certifikat soll der Eigenthümer oder
Konsignatair seine Namensunterschrift setzen.
Die Originalfaktur oder Fakturen der so deklarirten Güter sollen den
Zollbehörden vorgelegt werden und in deren Besitz verbleiben, bis sie die dekla-
rirten Güter untersucht haben.
Die Japanischen Beamten dürfen einige oder alle so deklarirten Kollis
untersuchen und zu diesem Zwecke auf das Zollamt bringen, es muß aber solche
Untersuchung ohne Kosten für den Einführenden und ohne Beschädigung der
Waaren vor sich gehen, und nach geschehener Untersuchung sollen die Japaner
die Güter in ihrem vorigen Zustande in die Kollis wieder hineinthun (soweit
dies ausführbar ist), und die Untersuchung soll ohne ungerechtfertigten Verzug
vor sich gehen.
Wenn ein Eigenthümer oder Importeur entdeckt, daß seine Güter auf der
Herreise Schaden gelitten haben, ehe sie ihm überliefert worden sind, kann er die
Zollbehörden von solcher Beschädigung unterrichten, und er kann die beschädigten
Güter von zwei oder mehreren kompetenten und unparteiischen Personen schätzen
lassen; diese sollen nach gehöriger Untersuchung eine Bescheinigung ausstellen,
welche den Schadenbetrag von jedem einzelnen Kolli prozentweise angiebt, indem
sie dasselbe nach Marke und Nummer beschreibt, welches Certifikat von den Taxa-
toren in Gegenwart der Zollbehörden unterschrieben werden soll; nur der Im-
porteur kann das Certifikat seiner Deklaration beifügen und einen entsprechenden
Abzug machen.
Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die Güter in der Weise
zu schätzen, die im Art. 16. des Vertrages, dem diese Bestimmungen angehängt
sind, vorgesehen ist. ·
Nach Entrichtung der Zölle soll der Eigenthümer einen Erlaubnißschein
erhalten, welcher die Uebergabe der Güter an ihn gestattet, mögen dieselben sich
auf dem Zollamte oder an Bord des Schiffes befinden. Alle