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eltern, welche mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher, welche
mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen
vornehmen;
2) Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen
haben oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen
vornehmen;
3) Beamte, Aerzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen
oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen
Hülflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie
mit den in das Gefängniß oder in die Anstalt aufgenommenen Personen
unzüchtige Handlungen vornehmen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
§. 175. ·
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Ge-
schlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu
bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 176.
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer ·
1) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt
oder dieselbe durch Dro hung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt,
2) eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindliche oder eine
geistestranke Frauensperson zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht,
ooder
3) mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt
oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen
verleitet.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die
förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden
kann.
§. 177.
Mit Zuchthaus wird beftaft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des
außer ehelichen Beischlafs nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum außerehelichen
Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder
bewußtlosen Zustand versetzt hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
Einem Jahre ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die