Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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eltern, welche mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher, welche 
mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen 
vornehmen; 
2) Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen 
haben oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen 
vornehmen; 
3) Beamte, Aerzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen 
oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen 
Hülflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie 
mit den in das Gefängniß oder in die Anstalt aufgenommenen Personen 
unzüchtige Handlungen vornehmen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 175. · 
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Ge- 
schlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu 
bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 176. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer · 
1) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt 
oder dieselbe durch Dro hung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder 
Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt, 
2) eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindliche oder eine 
geistestranke Frauensperson zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, 
ooder 
3) mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt 
 oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen 
verleitet. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die 
förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden 
kann. 
§. 177. 
Mit Zuchthaus wird beftaft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit 
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des 
außer ehelichen Beischlafs nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum außerehelichen 
Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder 
bewußtlosen Zustand versetzt hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Jahre ein. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die 
 
	        
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