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§. 184.
Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, ver-
theilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich
sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert
oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Thalern
vierzehnter Abschnitt.
Beleidigung.
§. 185.
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder
mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jah re und, wenn die Beleidigung
mittels einer Thätlichkelt begangen wird, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 186.
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder ver-
breitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr
ist, wegen Beleidi gung mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Haft
oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich
oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen
ist, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren bestraft.
§. 187.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre
Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden
geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von
Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängnls nicht
unter Einem Monat bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf Einen
Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt
werden.
§. 188.
In den Fällen der §§. 186. und 187. kann auf Verlangen des Beleidigten,
wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den
Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe
auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitausend
Thalern erkannt werden.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi-
gungsanspruches aus.