Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Alle zur Ausfuhr bestimmten Güter sollen, bevor sie an Bord gebracht 
werden, auf dem Japanischen Zollamte deklarirt werden; die Deklaration soll 
schriftlich sein und den Namen des Schiffes, worin die Güter ausgeführt werden 
sollen, mit den Zeichen und Nummern der Kollis und die Menge, die Beschaffen- 
heit und den Werth ihres Inhalts angeben. Der Exporteur muß schriftlich be- 
scheinigen, daß seine Deklaration eine wahre Angabe aller darin erwähnten Güter 
ist, und soll dies mit seinem Namen unterzeichnen. 
Güter, die zum Zwecke der Ausfuhr an Bord gebracht werden, ehe sie 
auf dem Zollamte angegeben sind, sowie alle Kollis, welche verbotene Gegenstände 
enthalten, sollen der Japanischen Regierung verfallen sein. 
Provisionen zum Gebrauche der Schiffe, ihrer Mannschaften und Passa- 
giere, sowie Kleidung u. s. w. von Passagieren brauchen nicht beim Zollamte 
angegeben zu werden. 
Bei Gütern Japanischen Ursprungs, welche ein Deutscher Kaufmann von 
einem geöffneten Hafen nach einem anderen zu verschiffen wünscht, soll derselbe 
auf dem Zollamte den Betrag des Zolles deponiren, der zu entrichten sein würde, 
wenn die Güter zur Ausfuhr nach dem Auslande bestimmt wären. Dieser Be- 
trag soll dem Kaufmann Seitens der Japanischen Behörden sofort und ohne 
Einwendungen zurückgezahlt werden, wenn derselbe innerhalb sechs Monate eine 
Bescheinigung des Zollamtes des Bestimmungsortes beibringt, durch welche nach- 
gewiesen wird, daß die betreffenden Güter dort gelandet worden sind. 
Bei Gütern, deren Export nach fremden Häfen überhaupt verboten ist, 
muß der Exporteur auf dem Zollamte eine schriftliche Erklärung niederlegen, 
durch welche er sich verpflichtet, den Gesammtwerth der Güter an die Japa- 
nischen Behörden zu bezahlen, falls die erwähnte Bescheinigung nicht in der vor- 
geschriebenen Zeit beigebracht wird. 
Sollte ein von einem geöffneten Hafen nach dem anderen bestimmtes 
Schiff auf der Reise verloren gehen, so soll der Beweis dafür an die Stelle der 
Bescheinigung des Zollamtes treten, und soll zur Beibringung dieses Beweises 
dem Kaufmann eine Frist von einem Jahre gewährt werden. 
Halten die Japanischen Zollbeamten ein Kolli für verdächtig, so können 
sie dasselbe in Beschlag nehmen, müssen aber dem Deutschen Konsulabeamten 
davon Anzeige machen. 
Die Güter, welche nach dem Ausspruche der Deutschen Konsularbeamten 
der Konfiskation verfallen sind, sollen alsbald den Japanischen Behörden aus- 
geliefert werden, und der Betrag der Geldstrafen, welche die Deutschen Konsular- 
beamten erkannt haben, soll durch dieselben schleunigst eingezogen und an die 
Japanischen Behörden gezahlt werden. 
Bestimmung 4. 
Schiffe, die auszuklariren wünschen, müssen 24 Stunden zuvor beim Zoll- 
amte Anzeige machen, und nach dem Ablaufe dieser Zeit sollen sie zur Aus- 
kla-
	        
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