Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, 
vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann 
die Strafe auf drei Jahre Gefängniß erhöht werden. 
§. 231. 
In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten 
neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage 
von zweitausend Thalern erkannt werden. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi- 
gungsanspruches aus. 
Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammt- 
schuldner. 
§. 232. 
Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit ver- 
ursachter Körperverletzungen (§§. 223. 230.) tritt nur auf Antrag ein, insofern 
nicht die Körperverletzung, mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Ge- 
werbspflicht begangen worden ist. 
Die in §§. 195, 196. und 198. enthaltenen Vorschriften finden auch 
hier Anwendung. 
§. .233. 
Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen, Beleidigungen mit leichten 
Körperverletzungen oder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden, so 
kann der Richter für beide Angeschuldigte, oder für einen derselben eine der Art 
oder dem Maße nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten lassen. 
Achtzehnter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit. 
§. 234. 
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, 
um ihn in hülfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in 
auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen, wird wegen Menschenraubes 
mit Zuchthaus bestraft. 
 §. 235. 
Wer eine mindejährige Person durch List, Drohung oder Gewalt ihren 
Eltern oder ihrem Vormunde entzieht, wird mit Gefängniß und, wenn die Handlung 
in der Absicht geschieht, die Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder 
unsittlichen Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen, mit Zuchthaus bis zu 
zehn Jahren bestraft. · 
§ .236. 
Wer eine Frauensperson wider ihren Willen durch List, Drohung oder 

	        
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