Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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einem Anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, 
wird wegen Raubes mit Zuchthaus bestraft.  
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 250. 
Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn 
1) der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei Begehung der 
That Waffen bei sich führt; 
2) zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung 
von Raub oder Diebstahl verbunden haben; 
3) der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eisenbahn, 
einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einer Wasserstraße be- 
gangen wird; 
4) der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude (§. 243. Nr. 7.) 
begangen wird, in welches sich der Thäter zur Begehung eines Raubes 
oder Diebstahls eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft oder 
in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte, oder 
5) der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem Räuber im 
Inlande bestraft worden ist. Die im §. 245. enthaltenen Vorschriften 
finden auch hier Anwendung.  
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Jahre ein. 
 §. 251. 
Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zucht- 
haus wird der Räuber bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder 
durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod 
desselben verursacht worden ist. 
§. 252. 
Wer, bei einem Diebstahle auf frischer That betroffen, gegen eine Person 
Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 
anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich 
einem Räuber zu bestrafen. 
§. 253. 
Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil 
zu verschaffen, einen Anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, 
Duldung oder Unterlassung nöthigt, ist wegen Erpressung mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monat zu bestrafen. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 254. 
Wird die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, mit Brandstiftung oder 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 38 
	        
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