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§. 264.
Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen darauf begangenen
Betruges zum zweiten Male bestraft worden ist, wird wegen abermals began-
genen Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe
von fünfzig bis zu zweitausend Thalern bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldstrafe bis zu Eintausend Tha-
lern erkannt werden kann.
Die im §. 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
§. 265.
Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in
Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in
seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus
bis zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe von fünfzig bis zu zweitausend
Thalern bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern er-
kannt werden kann.
§. 266.
Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft:
1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter, Voll-
strecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen, wenn
sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen
oder Sachen handeln;
2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke
des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen;
3) Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger,
Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres
Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den
ihnen übertragenen Geschäften absichtlich diejenigen benachtheiligen, deren
Geschäfte sie besorgen.
Wird die Untreue begangen um sich oder einem Anderen einen Vermogens-
vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu
Eintausend Thalern erkannt werden.
Dreiundzwanzigster Abschnitt.
Urkundenfälschung.
§. 267.
Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche
Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten