Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 246 — 
§. 264. 
Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen darauf begangenen 
Betruges zum zweiten Male bestraft worden ist, wird wegen abermals began- 
genen Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe 
von fünfzig bis zu zweitausend Thalern bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldstrafe bis zu Eintausend Tha- 
lern erkannt werden kann. 
Die im §. 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
§. 265. 
Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in 
Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in 
seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus 
bis zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe von fünfzig bis zu zweitausend 
Thalern bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern er- 
kannt werden kann. 
§. 266.  
Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft: 
1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter, Voll- 
strecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen, wenn 
sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen 
oder Sachen handeln; 
2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke 
des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen; 
3) Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, 
Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres 
Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den 
ihnen übertragenen Geschäften absichtlich diejenigen benachtheiligen, deren 
Geschäfte sie besorgen. 
Wird die Untreue begangen um sich oder einem Anderen einen Vermogens- 
vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu 
Eintausend Thalern erkannt werden. 
Dreiundzwanzigster Abschnitt. 
Urkundenfälschung. 
§. 267. 
Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche 
Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten  

	        
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