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verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein.
§. 335.
In den Fällen der §§. 331. bis 334. ist im Urtheile das Empfangene
oder der Werth desselben für dem Staate verfallen zu erklären.
§. 336.
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Ent-
scheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu Gunsten oder zum Nachtheile einer
Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren bestraft.
§. 337.
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen
Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist,
daß eine Heirathsurkunde von dem Personenstandsbeamten aufgenommen sei,
wird, wenn zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heiraths-
urkunde erforderlich ist, mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Ge-
fängniß bis zu drei Monaten bestraft.
§. 338.
Ein Religionsdiener oder Personenstandsbeamter, welcher, wissend, daß
eine Person verheirathet ist, eine neue Ehe derselben schließt, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft.
§. 339.
Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch
Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
In den Fällen der §§. 106. 107. 167. und 253. tritt die daselbst an-
gedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne
Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung
eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist.
§. 340.
Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung
seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vor-
handen, so kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf
Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.
Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht unter
zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge-
fängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
§. 341.