Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter Einem Monat ein. 
 Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert oder erleichtert worden, 
so tritt Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu zweihundert 
Thalern ein. 
§. 348. 
Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, inner- 
alb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Thatsache falsch beur- 
kundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit Gefäng- 
niß nicht unter Einem Monat bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm amtlich anvertraute 
 zugängliche Urkunde vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft, beschädigt oder 
verfälscht.  
§. 349. 
Wird eine der im §. 348. bezeichneten Handlungen in der Absicht begangen, 
sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem An- 
deren Schaden zuzufügen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich 
auf Geldstrafe von funfzig bis zu Eintausend Thalern zu erkennen. 
§. 350. 
Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher 
Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird mit Gefängniß 
nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 351. 
Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterschlagung die zur Eintragung 
oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register 
oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht oder unterdrückt, oder unrichtige Ab- 
schlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern, oder un- 
richtige Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist in Beziehung auf die Unterschlagung 
auf Fässern, Beuteln oder Packeten der Geldinhalt fälschlich bezeichnet, so ist auf 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 352. 
Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher 
Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vor- 
theile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von 
denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Be- 
trage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 353.
	        
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