Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

—. 264 — 
§. 358. 
Neben der nach Vorschrift der §§. 331. 339. bis 341. 352. bis 355. 
und 357. erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren 
erkannt werden. 
§. 359. 
 Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu verstehen alle im 
Dienste des Bundes oder in unmittelbarem oder mittelbarem Dienste eines 
Bundesstaats, auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, 
ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen 
Notare, nicht aber Advokaten und Anwalte. 
Neunundzwanzigster Abschnitt. 
Uebertretungen. 
§. 360. 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft: 
1) wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder einzelnen Festungs- 
werken aufnimmt oder veröffentlicht; 
2) wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das Verbot 
der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf aufsammelt; 
3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land- oder Seewehr 
ohne Erlaubniß auswandert; 
4) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche 
Platten oder andere Formen welche zur Anfertigung von Metall oder 
Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach §. 149. dem Papier- 
gelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, öffentlichen Be- 
scheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an 
einen Anderen als die Behörde verabfolgt; 
5) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 4. 
genannten. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen 
Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, 
Beglaubigungen oder Bescheinigangen unternimmt, oder Abdrücke an 
einen Anderen, als die Behörde verabfolgt;  
6)  wer Waaren-Emfehlungskarten, Ankündigungen oder andere Druck- 
sachen oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem 
Papiergelde oder den dem Papiergelde nach §. 149. gleich geachteten 
Papieren ähnlich sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, 
Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen 
Drucksachen oder Abbildungen dienen können, anfertigt; 7) 
wer
	        
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