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7) wer unbefugt die Abbildung von Wappen eines Bundesfürsten zur Be-
zeichnung von Waaren auf Aushängeschildern oder Etiketten gebraucht;
8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen
Orden oder ein Ehrenzeichen trägt oder Titel, Würden oder Adels-
prädikate annimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden
Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient;
9) wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmigung der Staats-
behörde Aussteuer-, Sterbe- oder Wittwenkassen, Versicherungsanstalten
oder andere dergleichen Gesellschaften oder Unstalten errichtet, welche
bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistung
von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen,
Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten;
10) wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth von der Polizei-
behörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folge
leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr ge-
nügen konnte;
11) wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben
Unfug verübt;
12) wer als Pfandleiher bei Ausübung seines Gewerbes den darüber er-
lassenen Anordnungen zuwiderhändelt;
13) wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält
oder roh mißhandelt;
14) wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent-
lichen Platze oder in einem öffentlichen Versammlungsorte Glücks-
spiele hält.
In den Fällen der Nummern 1. 2. 4. 5. 6. und 14, kann neben der
Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der Risse von Festungen oder Festungs-
werken, der Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel
Stiche, Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen oder der
auf dem Spieltische oder in der Bank befindlichen Gelder erkannt werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
§. 361.
Mit Haft wird bestraft:
1) wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in Folge
derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt .
2) wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Bundes-
staats verwiesen ist, ohne Erlaubniß zurückkehrt;
3) wer als Landstreicher umherzieht;
4) wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Per-
sonen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind und zu seiner
Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt;
5) wer