Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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5) wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er 
in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum 
Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Ver- 
mittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß; 
6) eine Weibsperson, welche, polizeilichen Anordnungen zuwider, gewerbs- 
mäßig Unzucht treibt; 
7) wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, 
sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, 
seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten; 
8) wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von 
der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges Unter- 
kommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er solches 
der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht habe. 
§. 362. 
Die nach Vorschrift des §. 361. Nr. 3. bis 8. Verurtheilten können zu 
Arbeiten welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb 
und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch 
außerhalb der Strafanstalt angehalten werden. 
Bei der Verurtheilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die 
verurtheilte  Person nach verbüßter  Strafe der Landespolizeibehörde zu uberweisen 
sei. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch die Befugniß  die verurtheilte Per- 
son. entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu 
gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des §. 361., Nr. 4. ist dieses 
jedoch nur dann  zulässig, wenn der Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen 
dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig  verurtheilt  worden ist, oder wenn der- 
selbe unter Drohungent oder mit Wäffen gebettelt hat. 
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die  Landespolizeibehörde 
erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung 
aus dem Bundesgebiete eintreten. 
§. 363. 
Wer, um Behörden oder Privatpersonen zu  Zwecke seines besseren Fort- 
kommens zu täuschen, Pässe, Militairabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legi- 
mationspapiere,  Dienst- oder Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer 
Vorschriften auszustellende Zeugnisse, sowie Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse 
falsch anfertigt oder verfälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder 
verfälschten   Urkunde  Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 
funfzig Thalern bestraft. 
   Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen 
für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt 
seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem 
Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt. §. 364
	        
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