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5) wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er
in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum
Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Ver-
mittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß;
6) eine Weibsperson, welche, polizeilichen Anordnungen zuwider, gewerbs-
mäßig Unzucht treibt;
7) wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt,
sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene,
seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten;
8) wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von
der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges Unter-
kommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er solches
der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht habe.
§. 362.
Die nach Vorschrift des §. 361. Nr. 3. bis 8. Verurtheilten können zu
Arbeiten welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb
und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch
außerhalb der Strafanstalt angehalten werden.
Bei der Verurtheilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die
verurtheilte Person nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu uberweisen
sei. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch die Befugniß die verurtheilte Per-
son. entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu
gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des §. 361., Nr. 4. ist dieses
jedoch nur dann zulässig, wenn der Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen
dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurtheilt worden ist, oder wenn der-
selbe unter Drohungent oder mit Wäffen gebettelt hat.
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde
erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung
aus dem Bundesgebiete eintreten.
§. 363.
Wer, um Behörden oder Privatpersonen zu Zwecke seines besseren Fort-
kommens zu täuschen, Pässe, Militairabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legi-
mationspapiere, Dienst- oder Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer
Vorschriften auszustellende Zeugnisse, sowie Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse
falsch anfertigt oder verfälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder
verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
funfzig Thalern bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen
für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt
seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem
Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt. §. 364