Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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gezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Schuß-, Stich- 
oder Hiebwaffe oder eines anderen gefährlichen Instruments bedient; 
11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde 
oder bösartige Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer 
die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen 
unterläßt; 
12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häu- 
sern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, Brunnen, 
Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder un- 
verwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann; 
13) wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Gebäude, welche 
den Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen; 
14) wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, 
Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei 
angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen; 
15) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine 
Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne 
diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch 
die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt. 
In den Fällen der Nummern 7. bis 9. kann neben der Geldstrafe oder 
der Haft auf die Einziehung der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eß- 
waaren, ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der ver- 
botenen Waffen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten ge- 
hören oder nicht.  
 §. 368. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn 
Tagen wird bestraft: 
1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge 
zuwiderhandelt; 
2) wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen gebotene Raupen 
unterläßt; 
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet oder eine 
bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt; 
4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem  Hause 
in baulichem und  brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die 
Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden;  
5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf- 
bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder 
Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht 
nähert; 
41* 6) wer
	        
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