Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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6) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher 
Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer anzündet; 
7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen mit 
Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt; 
8) wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften überhaupt nicht 
oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere feuerpolizeiliche An- 
ordnungen nicht befolgt; 
9) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte 
über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über solche Aecker, Wiesen, Wei- 
den oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen sind, 
oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf einem 
durch Warnungszeichen geschlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder 
Vieh treibt; 
10) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige Befug- 
niß auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen, zum ge- 
meinen Gebrauche bestimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur 
Jagd ausgerüstet, betroffen wird; 
11) wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder von Sing- 
vögeln ausnimmt.  
§.369. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Thalern oder mit Haft bis zu vier Wochen 
werden bestraft: 
1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Genehmigung 
 des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen 
in der letzteren anfertigen oder Schlösser an denselben öffnen, ohne Ge- 
nehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters einen Nachschlüssel 
anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizeibehörde Nachschlüssel oder 
Dietriche verabfolgen; 
2) Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Gewerbe ge- 
eignetes, mit dem Stempel eines Norddeutschen Eichungsamtes nicht ver- 
sehenes Maß oder Gewicht, oder eine unrichtige Waage vorgefunden 
wird, oder welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die 
Maß- und Gewichtspolizei schuldig machen; 
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften nicht 
befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und Verwah- 
rung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit, sich des 
Feuers zu bedienen, erlassen sind. 
 Im Falle der Nr. 2. ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Ein- 
ziehung des ungeeichten Maßes und Gewichtes, sowie der unrichtigen Waage 
zu erkennen. 
§. 370.
	        
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