Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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schaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes geeignet sind, 
sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem 
Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden. 
ein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen 
Volkszählung enthalten. 
Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, 
welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinde- 
rungsfälle  zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, 
zu bestimmen. 
Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde 
der Wahl (§. 9. des Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin 
durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von 
den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
§. 9. 
Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt. 
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr 
Nachmittags geschlossen. 
§. 10. 
Der Wahlvorsteher (§ 8. des Reglements) ernennt aus der Zahl der 
Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und 
ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne 
der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. 
Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine Vergütung. 
Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§. 9. des Gesetzes). 
§. 11. 
Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, 
daß derselbe von allen Seiten zugänglich  ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen 
der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahl- 
vorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im 
Wahllokale auszulegen. §. 12. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Pro- 
tokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und 
so den Wahlvorstand konstituirt. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des 
Wahlvorstandes gegenwärtig sein.  
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahl- 
handlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das 
Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des 
Wahlvorstandes zu beauftragen.  
42* §. 13.
	        
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