Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 279 — 
dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen 
Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung 
aufbewahrt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Proto- 
koll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und 
zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, 
welche ebenso wie die Wählerliste (§. 16. des Reglements) beim Schlusse der 
Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle 
beizufügen ist. §. 19. 
Ungültig sind: 
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem 
äußeren Kennzeichen versehen sind; 
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft 
zu erkennen ist; 
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer 
nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
§. 20.  
Die Stimmzettel über deren Gültigkeit es nach §. 13. des Gesetzes einer 
Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden 
Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz an- 
zugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht 
in Anrechnung. §. 21. 
Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach §. 20. des Reglements 
dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen 
und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl 
definitiv für gültig erklärt hat.  
§. 22. 
 Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Littr. B. an- 
liegenden Formular aufzunehmen. 
§. 23. 
Die Wahlkreise (§. 6. des Gesetzes) weist das unter Littr. C. anliegende 
Verzeichniß nach.  
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen. 
§. 24. 
Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar 
zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen. 
§. 25.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.