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§. 25.
Die Wahlprotokolle (§. 22.) mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahl-
kommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem
Wahltermine in dessen Hände gelangen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift
verantwortlich.
§. 26.
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf
den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal
mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler, welche ein unmittelbares Staats-
amt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet dieselben als
Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protorollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß,
aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.
§. 27.
In dieser Versammlung (§. 26.) werden die Protokolle über die Wahlen
in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zu-
sammengestellt.
Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen
Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl
der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf
die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk
ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen
die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von
den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§. 21. des Reglements) einzu-
fordern und einzusehen.
§. 28.
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahl-
kreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt
proklamirt.
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der
Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§. 12. des
Gesetzes).
§. 29.
Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar festzusetzen
und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der
Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl (§§. 26. und 27. des Reglements). §. 30.