Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 25. 
Die Wahlprotokolle (§. 22.) mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken 
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahl- 
kommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem 
Wahltermine in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift 
verantwortlich. 
§. 26. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf 
den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal 
mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler, welche ein unmittelbares Staats- 
amt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet dieselben als 
Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protorollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, 
aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. 
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen. 
§. 27. 
In dieser Versammlung (§. 26.) werden die Protokolle über die Wahlen 
in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zu- 
sammengestellt. 
Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen 
Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht. 
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl 
der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf 
die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk 
ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen 
die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von 
den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§. 21. des Reglements) einzu- 
fordern und einzusehen. 
§. 28. 
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahl- 
kreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt 
proklamirt. 
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der 
Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§. 12. des 
Gesetzes). 
§. 29. 
Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar festzusetzen 
und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der 
Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl (§§. 26. und 27. des Reglements).  §. 30.
	        
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