Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Mehl (gewöhnliches und feines) von allen vorgenannten Getreidearten. 
Oelkuchen 
Pfannen und Körbe zur Theerfeuerung. 
Salpeter. 
Salz. 
Salzfleisch in Fässern. 
Steinkohlen. 
Theer und Pech. 
Thiere aller Art, welche zur Nahrung des Menschen oder zum Transport 
verwendet werden. 
Dritte Abthellung. 
Verbotene Waaren. 
Opium. 
Vierte Abtheilung. 
Waaren, welche einer Eingangsabgabe von 5 Prozent ad valorem 
unterliegen. 
Bauholz. 
Droguen und Arzneimittel, wie z. B. Ginseng etc. 
Färbestoffe. 
Gemälde und Stiche 
Gewebe jeder Art aus Seide dann aus Seide zur Hälfte mit Baumwolle 
oder Wolle gemischt, wie Sammet) Damast- Brokat etc. 
Glas- und Krystallwaaren. 
Gold- und Silberborten, ächt und unächt. 
Harze und Gewürze, die nicht im Tarife bezeichnet sind. 
Häute und Pelzwerk. 
Instrumente, optische und chirurgische und andere wissenschaftliche Instru- 
mente. 
Korallen. 
Lampen, Maschinen und Geräthe von Eisen und Stahl. 
Messerschmiedewaaren. 
Möbel, neue und gebrauchte. 
Parfümerien und parfümerirte Seifen. 
Pariser Artikel. 
Plattirte Waaren.   
Porzellan und Fayence, Europäisches. 
3* Schmuck-
	        
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