Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Anlage D· 
Verzeichniß 
der 
in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit der bestehenden Ver- 
waltungs-Organisation nach den §§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35. 
des Wahlreglements zur Zeit zuständigen Behörden. 
I. Königreich Preußen. 
§. 2. (Festsetzung bes  Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt): 
der Minister des Innern. 
§. 3 (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.) 
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.) 
§. 8. 
(Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestimmung des Wahllokals.) 
1) in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, 
Sachsen, Schleswig-Holstein, Westphalen und Rheinprovinz:  
auf dem Lande: 
der Landrath, 
in den Städten: 
der Gemeindevorstand (Magistrat); 
2) in der Provinz Hannover: 
auf dem Lande, einschließlich der amtssässigen Städte und Flecken: 
der Amtshauptmann, 
in den selbstständigen Städten: 
der Magistrat; 
3) in der Provinz Hessen-Nassau: 
A. im Regierungsbezirk Kassel: 
a) im Kreis Gersfeld: 
der Landrath, 
b) in den Amtsbezirken Orb und Vöhl: 
der Amtmann, 
c) in den übrigen Theilen des Regierungsbezirks 
auf dem Lande: 
der Landrath, 
in den Städten: 
der Gemeindevorstand (Bürgermeister) 
B. im Regierungsbezirk Wiesbaden: 
a) im Stadtbereiche Wiesbaden: 
der Gemeindevorstand (Bürgermeister),  
b) im
	        
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