Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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VI. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
§§. 2. 6. 8. — mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals — 24. 34. 
und 35:   
die Landesregierung zu Neu-Strelitz. 
§§. 3. und 8. (Bestimmung des Wahllokals): 
die Ortsobrigkeiten. 
VII. Großherzogthum Oldenburg. 
§. 2. a) Für das Herzogthum Oldenburg: 
 das Staatsministerium, Departement des Innern; 
b) für das Fürstenthum Lübeck, mit Einschluß der cedirten vormals 
Holsteinschen  Gebietstheile: 
die Regierung zu Eutin; 
c) für das Fürstenthum Birkenfeld: 
die Regierung zu Birkenfeld. 
§. 3. Die den Wahlvorstehern zunächst vorgesetzten Behörden. 
§. 6. Das Staatsministerium. 
§§. 8. — mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals — 24. 34. und 35: 
das Staatsministerium, Departement des Innern. 
§. 8. (Bestimmung des Wahllokals): 
die Wahlvorsteher. 
VIII. Herzogthum Braunschweig. 
§. 2. Das Staatsministerium. 
§. 3. In den Städten: 
der Stadtmagistrat, 
auf dem Lande: 
die Kreisdirektion. 
§§. 6. und 8. Der Gemeindevorstand, beziehentlich der Wahlvorsteher. 
§§. 24. 34. und 35. Das Staatsministerium. 
IX. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
§. 2. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern. 
§. 3. In den Städten: 
der Magistrat, beziehentlich das Bürgermeisteramt, 
auf dem Lande: 
das Landrathsamt. 
§§. 6. 8. (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals) 24. 34. und 35: 
das Staatsministerium, Abtheilung des Innern. 
§. 8. (Bestimmung des Wahllokals): 
die Ortsbehörde (Magistrat, Bürgermeisteramt, Schultheiß). 
X. Her-
	        
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