Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

Schmucksachen, ächte. 
Spiegel. 
Stiefel und Schuhe. 
Uhren (Wand- und Taschen-) und Spieldosen. 
Waffen und Kriegsmunition. 
Weine, geistige Getränke und Lebensmittel jeder Art. 
Alle anderen hier nicht besonders benannten Artikel. 
Jedem Japaner soll es erlaubt sein, in den geöffneten Häfen oder im Aus- 
lande Schiffe jeder Art, Segel- sowie Dampfschiffe, zur Beförderung von Waaren 
oder Reisenden anzukaufen, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, zu deren Ankaufe es 
der Genehmigung der Regierung bedarf. 
Alle Deutschen Schiffe, welche von Japanern gekauft werden, sollen als Ja- 
panische registrirt werden gegen Zahlung einer Gebühr von drei Bus per Tonne 
für Dampfschiffe und einem Bu per Tonne für Segelschiffe. Der Tonnengehalt 
jedes Schiffes soll durch die Deutschen Schiffspapiere festgestellt werden, welche den 
Japanischen Behörden auf Verlangen durch den Konsul, welcher dieselben zu beglau- 
bigen hat, übermittelt werden. 
Kriegsmunition darf nur an die Japanische Regierung und an Fremde ver- 
kauft werden. 
Bestimmung 8. 
Von allen Japanischen Gütern, welche als Ladung ausgeführt werden, sollen 
an die Japanische Regierung Zölle entrichtet werden nach folgendem Tarife: 
Erste Abtheilung. 
Feste Abgaben. 
  
  
No. des Ja- Einheit 
Benennung der Waaren. für die 
panischen Verzollung. 
Textes.   Bus. Cts. 
1. Awabi, getrocknet.......................... 100 Catties 3 — 
2. " Muscheln ... " — 8 
8. aumwolle .................................. 2 25 
20......................................... " — 90 
4. Buckrio (chinesische Wurzel) " — 75 
5. Cassia . . " — 30 
6. Cassiaknospen ............... 2 25 
18. Eisen, Japanisches .. . .... — 60 
26. Erbsen, Bohnen und Hülsenfrüchte aller Art. " — 30 
10. Fische, getrocknet und gesalzen, Lachs und Kabliau " — 75 
  
  
  
 
	        
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