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1. Anordnungen
über
die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute für große Fahrt.
§. 1.
Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule wird von der Landesregierung
eine Kommission eingesetzt, welche je nach der Bestimmung der Schule Steuer-
mannsprüfungen, beziehungsweise Schifferprüfungen für große Fahrt abnimmt.
Jede dieser Kommissionen besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich:
1) einem Vorsitzenden;
2) und 3) zwei an öffentlichen Navigationsschulen fungirenden Navigations-
Lehrern, von denen bei der Abhaltung von Schifferprüfungen nur Einer
der am Sitze der Prüfungskommission befindlichen Navigationsschule an-
gehören darf;
4) und 5) zwei Seeschiffahrtskundigen, welche entweder Offiziere der Bundes-
Kriegsmarine oder Schiffsführer auf großer Fahrt gewesen sind oder
noch sind.
§. 2.
Die Prüfungskommissionen machen die Zeit, in welcher die Abhaltung der
Prüfungen stattfindet, bekannt. Sie haben gleichzeitig hiervon dem vom Bundes-
kanzler ernannten Inspektor (§. 23.) Kenntniß zu geben.
§. 3.
Der Meldung zur Steuermannsprüfung müssen beigefügt werden:
a) der Geburtsschein;
b) glaubhafte Nachweisung über die Zurücklegung einer auf den Ablauf des
15. Lebensjahres folgenden, mindestens 33monatlichen Fahrzeit zur See,
von welcher mindestens 12 Monate entweder als Vollmatrose auf Segel-
schiffen der Handelsmarine oder als Matrose I. oder II. Klasse in der
Bundes-Kriegsmarine zugebracht sind.
Der Meldung zur Schifferprüfung müssen beigefügt werden:
a) das Befähigungszeugniß zum Steuermann (§. 7. b. der Vorschriften vom
25. September 1869). Sofern die Meldung auf die in den §§.. 15.
und 16. der Vorschriften enthaltenen Uebergangsbestimmungen gestützt
wird, ist an Stelle des Befähigungszeugnisses als Steuermann der Nach-
weis der vor dem 1. Mai 1870. erfolgten Zulassung als Untersteuer-
mann, Steuermann oder Obersteuermann, beziehungsweise der vor dem
1. Mai