Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 5. 
Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maaßnahmen, nament- 
lich durch stete Aufsicht über die Prüflinge und, wenn deren gleichzeitig mehrere 
sind, durch Absonderung derselben von einander dafür Sorge zu tragen, daß sie 
keinerlei fremde Hülfe und außer nautischen Tafeln und Ephemeriden keine Bücher 
und Schriften benutzen. Den ihm angewiesenen Platz darf ein Prüfling, wenn 
er nicht als zurückgetreten angesehen werden will, nur mit besonderer Erlaubniß 
verlassen.  
§. 6. 
Jedem Prüfling wird von der Kommission ein foliirtes Prüfungsheft be- 
händigt. Nachdem er seinen Namen darauf vermerkt, hat er in dasselbe zunächst 
einen von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nach- 
weisen über sein Alter und seine Fahrzeit und später die Lösungen der Aufgaben 
nebst allen vorzunehmenden Berechnungen etc. mit Tinte einzutragen. Während 
der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte anderes 
Papier zum Schreiben oder Rechnen nicht benutzen. 
§. 7. 
Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung (Anlage III.) läßt das 
Bundeskanzler-Amt eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter Bei- 
fügung der Lösungen der Rechnungsaufgaben den Prüfungskommissionen zu- 
gesandt werden. 
Die Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und 
äußerlich deutlich bezeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem Bündel je eine Auf- 
gabe und trägt dieselbe sammt der von ihm bearbeiteten Lösung in das Prü- 
fungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird von einem Kommissions- 
mitgliede im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch 
wird im Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen 
und beendet ist. 
§. B. 
Im Laufe oder unmittelbar nach der schriftlichen Prüfung nimmt der 
Navigationslehrer (§. 1. Nr. 2.) in Gegenwart der beiden anderen Mitglieder 
der Prüfungskommission eine praktische Prüfung in der Handhabung des Spiegel- 
Oktanten (vergl. C. Nr. 6. der Anlage III.) vor. 
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Nautiker, so kann er die 
Prüfung selbst abhalten. 
Ueber den Ausfall der praktischen Prüfung entscheidet derjenige, welcher 
sie abgenommen hat, durch Ertheilung eines der Prädikate: „Bestanden“ oder 
 "Nicht bestanden“. 
§. 9. 
Der Navigationslehrer und das seeschiffahrtskundige Mitglied der Prüfungs- 
kommission beurtheilen die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schrift- 
lichen Aufgaben unter kurzer Andeutung der gefundenen Fehler mittelst schriftlicher 
Randbemerkungen in den Prüfungsheften, und ertheilen jeder Lösung eine der 
Cen-
	        
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