Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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7) über die Zahl der Mitglieder des Directoriums, 
8) über die Höhe des überhaupt auf Grundstücke zu bewilligenden Credits und 
9) über die Aufnahme neuer, der Bank zustehenden, zeither nicht ausgeübten Ge- 
schäftskreise 
vorbehalten, alle anderen Befugnisse aber einem Verwaltungsrathe übertragen. 
B. Von dem Verwaltungsrathe der Bank. 
Verwaltungs- § 79. Der Verwaltungsrath besteht aus so viel Mitgliedern und Stellvertretern, 
rath. als die Stände des Landkreises für angemessen erachten werden. Die Mitglieder und 
Stellvertreter werden von den Ständen des Landkreises auf Provinciallandtagen im ver— 
fassungsmäßigen Wege gewählt, sie müssen Mitglieder der Ständeversammlung des Land— 
kreises sein und einen Grundbesitz von mindestens 2000 Steuereinheiten besitzen. Es 
sind aber zwei Mitglieder des Verwaltungsraths ohne Rücksicht auf die Höhe der Steuer— 
einheiten aus der Mitte der Landgemeindecurie zu wählen. 
Vorsitzenderdes 6* 0. Der Vorsitzende des Verwaltungsraths ist vi ofliciü# der jedesmalige Landes- 
Verwaltungs= älteste und dessen Stellvertreter der Landesbestallte. Sollte einer derselben Vorsitzender 
ratbs. des Bankdirectoriums sein, so hat der Verwaltungsrath einen Stellvertreter des Vorsitzen- 
den aus seiner Mitte zu wählen, und der nächste Stellvertreter tritt als wirkliches Mit- 
glied des Verwaltungsraths ein. 
Geschäftskreis 6&# 1. Der Geschäftskreis des Verwaltungsraths erstreckt sich: 
des Ver- „ » . . 
,:.s««m;s- 1) auf Prüfung und Genehmigung der von dem Bankdirectorium für die Special— 
raths. verwaltung zu entwerfenden Regulative und Instructionen, 
2) auf Genehmigung der Grundsätze hinsichtlich der Bank zustehender, neu zu unter— 
nehmender Geschäftskreise, 
3) auf Genehmigung einzelner Geschäfte, welche innerhalb des Geschäftskreises der 
Bank liegen, bei welchen aber das Bankdirectorium die Erklärung des Verwal— 
tungsraths für wünschenswerth erachtet, oder die Einholung der Zustimmung vor— 
geschrieben ist, 
4) auf Genehmigung der Grundsätze über die Annahme von Werthpapieren und son— 
stigen werthvollen Gegenständen bei dem Lombard= und Pfandgeschäfte, 
5) auf Genehmigung des Zinsfußes neu zu ereirender Pfandbriefserien und der Ap- 
pointssorten derselben, 
6) auf die Genehmigung der Erhöhung des Zinsfußes bereits gewährter Darlehne,
	        
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