Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 15. 
Das Verbot der Herausgabe von Uebersetzungen dauert in dem Falle des 
§. 6. Littr. b. fünf Jahre vom Erscheinen des Originalwerkes, in dem Falle des 
§. 6. Littr. c. fünf Jahre vom ersten Erscheinen der rechtmäßigen Uebersetzung 
ab gerechnet. 
§. 16. 
In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzrist (§§. 8. ff.) wird das Todes- 
jahr des Verfassers, beziehungsweise   das Kalenderjahr des ersten Erscheinens des 
Werkes oder der Uebersetzung nicht eingerechnet. 
 §. 17. 
Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen Verlassenschaften 
berechtigter Personen findet auf das ausschließliche Recht des Urhebers und seiner 
Rechtsnachfolger nicht statt. 
e. Entschädigung und Strafen. 
 §. 18. 
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (§§. 4. ff.) in der 
Absicht,  denselben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu ver- 
breiten, veranstaltet, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen 
verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern 
bestraft. 
Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der 
Veranstalter desselben auf Grund entschuldbaren, thatsächlichen oder rechtlichen 
Irrthums in gutem Glauben gehandelt hat. 
Kann die verwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird dieselbe 
nach Maaßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende Freiheitsstrafe 
bis zu sechs Monaten umgewandelt. 
 Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf 
Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten  zu 
erlegende Geldbuße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden. 
Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent- 
schädigungsanspruches aus.  
Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trifft, so haftet 
er dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger für den entstandenen Schaden nur 
bis zur Höhe seiner Bereicherung. 
 §. 19. 
Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, 
desgleichen über den Bestand und die Höhe einer Bereicherung, entscheidet das 
Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung. 
§. 20. 
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Anderen zur Veranstaltung 
eines
	        
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