Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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eines Nachdrucks veranlaßt, hat die im §. 18. festgesetzte Strafe verwirkt, und 
ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger nach Maaßgabe der §§. 18. und 19. 
zu entschädigen verpflichtet, und zwar selbst dann, wenn der Veranstalter des 
Nachdrucks nach §. 18. nicht strafbar oder ersatzverbindlich sein sollte. 
Wenn der Veranstalter des Nachdrucks ebenfalls vorsätzlich oder aus 
Fahrlässigkeit gehandelt hat, so haften Beide dem Berechtigten solidarisch. 
Die Strafbarkeit und die Ersatzverbindlichkeit der übrigen Theilnehmer am 
Nachdruck richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
§. 21. 
Die vorräthigen Nachdrucks-Exemplare und die zur widerrechtlichen Ver- 
vielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, 
Steine, Stereotypabgüsse etc., unterliegen der Einziehung. Dieselben sind, nachdem 
die Einziehung dem Eigenthümer gegenüber rechtskräftig erkannt ist, entweder zu 
vernichten oder ihrer gefährdenden Form zu entkleiden und alsdann dem Eigen- 
thümer zurückzugeben.  
Wenn nur ein Theil des Werkes als Nachdruck anzusehen. ist, so erstreckt 
sich die Einziehung nur auf den als Nachdruck erkannten Theil des Werkes und 
die Vorrichtungen zu diesem Theile. 
 Die Einziehung erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucks-Exemplare und 
Vorrichtungen, welche sich im Eigenthum des Veranstalters des Nachdrucks, des 
Druckers, der Sortimentsbuchhändler, der gewerbsmäßigen Verbreiter und des- 
jenigen, welcher den Nachdruck veranlaßt hat (§. 20.), befinden. 
Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veranstalter oder Veranlasser 
des Nachdrucks weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat (§. 18.). Sie erfolgt 
auch gegen die Erben desselben. v   
Es steht dem Beschädigten frei, die Nachdrucks-Exemplare Und Vorrichtungen 
ganz oder theilweise gegen die Herstellungskosten zu übernehmen, insofern nicht 
die Rechte eines Dritten dadurch verletzt oder gefährdt werden. 
 § .22.    
Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald ein Nachdrucks- Exemplar 
eines Werkes den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider, sei es im Gebiete 
des Norddeutschen Bundes, sei es außerhalb desselben, hergestellt worden ist. 
Im Falle des bloßen Versuchs des Nachdrucks tritt weder eine Bestrafung 
  
noch eine Entschädigungsverbindlichkeit  des Nachdruckers ein. Die Einziehung 
der Nachdrucksvorrichtungen (§. 21.) erfolgt auch in diesem Falle.  
§. 23. 
Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchste gesetz- 
liche Maaß (§. 18.) nicht statt. 
§. 24. 
Wenn in den Fällen des §. 7. Littr. a. die Angabe der Quelle oder des 
Namens des Urhebers vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit unterlassen wird, so 
ha-
	        
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