Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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haben der Veranstalter und der Veranlasser des Abdrucks eine Geldstrafe bis zu 
zwanzig Thalern verwirkt. 
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
Eine Entschädigungspflicht tritt nicht ein. 
§. 25. 
Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vorschriften des 
gegenwärtigen Gesetzes zuwider angefertigt worden sind, innerhalb oder außer- 
halb  des Norddeutschen Bundes gewerbemäßig feilhält, verkauft oder in sonstiger 
Weise verbreitet, ist nach Maaßgabe des von ihm verursachten Schadens den 
Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außer- 
dem mit Geldstrafe nach §. 18. bestraft. 
Die Einziehung der zur gewerbemäßigen Verbreitung bestimmten Nachdrucks- 
Exemplare nach Maaßgabe des §. 21. findet auch dann statt, wenn der Verbreiter 
nicht vorsätzlich gehandelt hat. 
Der Entschädigungspflicht, sowie der Bestrafung, wegen Verbreitung unter- 
liegen auch der  Veranstalter und Veranlasser des Nachdrucks, wenn sie nicht schon 
als solche entschädigungspflichtig und strafbar sind. 
f. Verfahren. 
§. 26. 
Sowohl die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch, als auch die 
Verhängung im gegenwärtigen  Gesetze angedrohten Strafen und die Einziehung 
der Nachdrucks-Exemplare etc. gehört zur Kompetenz der ordentlichen Gerichte. 
Die Einziehung der Nachdrucks-Exemplare  etc. kann sowohl im Strafrechts- 
wege beantragt, als im Civilrechtswege verfolgt werden. 
§. 27. 
Das gerichtliche Strafverfahren ist nicht von Amtswegen sondern nur auf 
den Antrag des Verletzten einzuleiten. Der Antrag auf Bestrafung kann bis zur 
Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses zurückgenommen werden. 
§. 28. 
Die Verfolgung des Nachdrucks steht Jedem zu, dessen Urheber- oder 
Verlagsrechte durch die widerrechtliche Vervielfältigung beeinträchtigt oder ge- 
fährdet sind. 
Bei Werken, welche bereits veröffentlicht sind, gilt bis zum Gegenbeweise 
derjenige als Urheber, welcher nach Maaßgabe des §. 11. Absatz 1. 2. auf dem 
Werke als Urheber angegeben ist. 
Bei anonymen und pseudonymen Werken ist der Herausgber und wenn 
ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zustehen- 
den Rechte wahrzunehmen. Der auf dem Werke angegebene Verleger gilt ohne 
weiteren Nachweis als der Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen 
Urhebers. §. 29.
	        
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