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§. 29.
In den Rechtsstreitigkeiten wegen Nachdrucks, einschließlich der Klagen
wegen Bereicherung aus dem Nachdruck, hat der Richter, ohne an positive Re-
geln über die Wirkung der Beweismittel gebunden zu sein, den Thatbestand
nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeu-
gung festzustellen.
Ebenso ist der Richter bei Entscheidung der Frage: ob der Nachdrucker
oder der Veranlasser des Nachdrucks (§§. 18. 20.) fahrlässig gehandelt hat, an
die in den Landesgesetzen vorgeschriebenen verschiedenen Grade der Fahrlässigkeit
nicht gebunden.
§. 30.
Sind technische Fragen, von welchen der Thatbestand des Nachdrucks oder
der Betrag des Schadens oder der Bereicherung abhängt, zweifelhaft oder strei-
tig, so ist der Richter befugt, das Gutachten Sachverständiger einzuholen.
§. 31.
In allen Staaten des Norddeutschen Bundes sollen aus Gelehrten,
Schriftstellern, Buchhändlern und anderen geeigneten Personen Sachverständigen-
Vereine gebildet werden, welche, auf Erfordern des Richters, Gutachten über
die an sie gerichteten Fragen abzugeben verpflichtet sind. Es bleibt den einzelnen
Staaten überlassen, sich zu diesem Behufe an andere Staaten des Norddeutschen
Bundes anzuschließen, oder auch mit denselben sich zur Bildung gemeinschaft-
licher Sachverständigen-Vereine zu verbinden.
Die Sachverständigen-Vereine sind befugt, auf Anrufen der Betheiligten
über streitige Entschädigungsansprüche und die Einziehung nach Maaßgabe der
§§. 18. bis 21. als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden.
Das Bundeskanzler Amt erläßt die Instruktion über die Zusammensetzung
und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine.
§. 32.
Die in den §§. 12. und 13. des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines
obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869. (Bundesgesetzbl.
S. 201.) geregelte Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts zu Leipzig
wird auf diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in welchen auf
Grund der Bestimmungen dieses Gesezes durch die Klage ein Entschädigungs-
anspruch oder ein Anspruch auf Einziehung geltend gemacht wird.
Das Bundes-Oberhandelsgericht tritt auch in den nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zu beurtheilenden Strafsachen an die Stelle des für das Gebiet,
in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landes-
gesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes, und zwar mit derjenigen Zuständig-
keit, welche nach diesen Landesgesetzen dem obersten Gerichtshofe gebührt.
In den zufolge der vorstehenden Bestimmung zur Zuständigkeit des Bundes-
Oberhandelsgerichts gehörenden Strafsachen bestimmt sich das Verfahren auch
bei diesem Gerichtshofe nach den für das Gebiet, aus welchem die Sache an das
Bundes-Oberhandelsgericht gelangt, geltenden Strafprozßgesetzen, Die Verrich-
tungen der Staatsanwaltschaft in diesen Strafsachen werden bei dem Bundes-
Oberhandelsgericht von dem Staatsanwalt wahrgenommen, welcher dieselben bei
dem