Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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dem betreffenden obersten Landesgerichtshofe wahrzunehmen hat. Der bezeichnete 
Staatsanwalt kann sich jedoch bei der mündlichen Verhandlung durch einen in 
Leipzig angestellten Staatsanwalt oder durch einen in Leipzig wohnenden Advo- 
katen vertreten lassen. 
Strafsachen, für welche in letzter Instanz das Bundes-Oberhandelsgericht 
zuständig ist, und Strafsachen, für welche in letzter Instanz der oberste Landes- 
gerichtshof  zuständig ist, können in Einem Strafverfahren nicht verbunden 
werden. 
Die Bestimmungen der §§. 10. 12. Absatz 2., §. 16. Absatz 2., §§. 17. 
18. 21. und 22. des Gesetzes vom 12. Juni 1869. finden auch auf die zur 
Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehörenden Strafsachen entsprechende 
Anwendung. 
g. Verjährung. 
§. 33. 
Die Strafverfolgung des Nachdrucks und die Klage auf Entschädigung 
wegen Nachdrucks einschließlich der Klage wegen Bereicherung (§. 18.), ver- 
jähren in drei Jahren. 
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver- 
breitung der Nachdrucks-Exemplare zuerst stattgefunden hat. 
 §. 34.  
Die Strafverfolgung der Verbreitung von Nachdrucks-Exemplaren  und die 
Klage auf Entschädigung wegen dieser Verbreitung (§. 25.) verjähren ebenfalls 
in drei Jahren. 
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver- 
breitung zuletzt stattgefunden hat. 
 §. 35. 
Der Nachdruck und die Verbreitung von Nachdrucks-Exemplaren sollen 
straflos bleiben, wenn der zum Strafantrage Berechtigte den Antrag binnen drei 
Monaten nach erlangter Kenntniß von dem begangenen Vergehen und von der 
Person des Thäters zu machen unterläßt. 
§. 36. 
Der Antrag auf Einziehung und Vernichtung der Nachdrucks-Exemplare, 
sowie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrich- 
en (§. 21.), ist so lange zulässig, als solche Exemplare und Vorrichtungen 
vorhanden sind. 
 §. 37. 
Die Uebertretung, welche dadurch begangen wird, daß in den Fällen des 
§. 7. Littr. a. die Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers unter- 
blieben ist, verjährt in drei Monaten. 
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Ab- 
druck zuerst verbreitet worden ist.  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 52 §. 38.
	        
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