Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 38. 
Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestimmen, durch welche Hand- 
lungen die Verjährung unterbrochen wird. 
Die Einleitung des Strafverfahrens unterbricht die Verjährung der Ent- 
schädigungsklage nicht, und eben so wenig unterbricht die Anstellung der Entschä- 
digungsklage die Verjährung des Strafverfahrens. 
h. Eintragsrolle. 
§. 39. 
Die Eintragsrolle, in welche die in den §§. 6. und 11. vorgeschriebenen 
Eintragungen stattzufinden haben, wird bei dem Stadtrath zu Leipzig geführt. 
§. 40. 
Der Stadtrath zu Leipzig ist verpflichtet, auf Antrag der Betheiligten die 
Eintragungen zu bewirken, ohne daß eine zuvorige Prüfung über die Berechti- 
gung des Antragstellers oder über die Richtigkeit der zur Eintragung angemel- 
deten Thatsachen stattfindet. 
§. 41. 
Das Bundeskanzler-Amt erläßt die Instruktion über die Führung der 
Eintragsrolle. Es ist Jedermann gestattet, von der Eintragsrolle Einsicht zu 
nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus derselben ertheilen zu lassen. Die 
Eintragungen werden im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und, falls 
dasselbe zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom Bundeskanzler-Amte 
zu bestimmenden Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 
§. 42. 
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste Beglaubigungen, Zeugnisse 
Auszüge  u. s. w., welche die Eintragung in die  Eintragsrolle betreffen sind 
stempelfrei. 
 Dagegen wird für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für 
jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle eine Gebühr von je 15 Sgr. 
erhoben, und außerdem hat der Antragsteller  die etwaigen Kosten für die öffent- 
liche Bekanntmachung der Eintragung (§. 41.) zu entrichten. 
II. Geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, 
technische und ähnliche Abbildungen. 
§. 43. 
Die Bestimmungen in den §§. 1 — 42. finden auch Anwendung auf geo- 
graphische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und 
ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als 
Kunstwerke zu betrachten sind. 
§. 44.
	        
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