Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

§. 44. 
Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn einem Schriftwerke einzelne 
Abbildungen aus einem anderen Werke beigefügt werden, vorausgesetzt, daß das 
Schriftwerk als die Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Erläute- 
rung des Textes u. s. w. dienen. Auch muß der Urheber oder die benutzte 
Quelle angegeben sein, widrigenfalls die Strafbestimmung im §. 24. Platz 
greift. 
III. Musikalische Kompositionen. 
§. 45. 
Die Bestimmungen in den §§. 1. bis 5., 8. bis 42. finden auch Anwen- 
dung auf das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung musikali- 
scher Kompositionen. 
§. 46. 
Als Nachdruck sind alle ohne Genehmigung des Urhebers einer musika- 
lischen Komposition herausgegebenen Bearbeitungen derselben anzusehen, welche 
nicht als eigenthümliche Kompositionen betrachtet werden können, insbesondere 
Auszüge aus einer musikalischen Komposition, Arrangements für einzelne oder 
mehrere Instrumente oder Stimmen, sowie der Abdruck von einzelnen Motiven 
oder Melodien eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet sind. 
§. 47. 
Als Nachdruck ist nicht anzusehen: das Anführen einzelner Stellen eines 
bereits veröffentlichten Werkes der Tonkunst, die Aufnahme bereits veröffent- 
lichter kleinerer Kompositionen in ein nach seinem  Hauptinhalte selbstständiges 
wissenschaftliches Werk, sowie in Sammlungen von Werken verschiedener Kom- 
ponisten zur Benutzung in Schulen, ausschließlich der Musikschulen.  Voraus- 
gesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist, widrigen- 
falls die Strafbestimmung des §. 24. Platz greift. 
§. 48. 
Als Nachdruck ist nicht anzusehen: die Benutzung eines bereits veröffent- 
lichten Schrifwertes als Text zu musikalischen Kompositionen, sofern der Text 
in Verbindung mit der Komposition abgedruckt wird. 
Ausgenommen sind solche Texte, welche ihrem Wesen nach nur für den 
Zweck der Komposition Bedeutung haben, namentlich Texte zu Opern oder 
Oratorien. Texte dieser Art dürfe nur unter Genehmigung ihres Urhebers 
mit den musikalischen Kompositionen zusammen abgedruckt werden. 
Zum Abdruck des Textes ohne Musik ist die Einwilligung des Urhebers 
oder seiner Rechtsnachfolger erforderlich. 
§. 49. 
Die Sachverständigen-Vereine, welche nach Maaßgabe des §. 31. Gutachten 
52* über 

	        
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