Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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nahme eines Hülfsbedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an 
welchem der also gestellte Antrag an den betreffenden Armenverband oder an 
die vorgesetzte Behörde eines der betheiligten Armenverbände abgesandt ist. 
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Autrag nicht innerhalb 
zweier Monate weiter verfolgt, oder wenn derselbe erfolglos geblieben ist. 
§. 28. 
Jeder hülfsbedürftige Norddeutsche muß vorläufig von demjenigen Orts- Plichten und 
armenverbande unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritte der Rechte der Ar- 
Hülfsbedürftigkeit befindet. Die vorläufige Unterstützung erfolgt vorbehaltlich menverbände. 
des Anspruches auf Erstattung der Kosten beziehungsweise auf Uebernahme des 
Hülfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband. 
§. 29. 
Wenn Personen, welche im Gesindedienst stehen, Gesellen, Gewerbe- 
gehülfen, Lehrlinge, an dem Orte ihres Dienstverhältnisses erkranken, so hat der 
Ortsarmenverband des Dienstortes die Verpflichtung,  den Erkrankten die erfor- 
derliche Kur und Verpflegung zu gewähren. Ein Anspruch auf Erstattung der 
entstehenden Kur- und Verpflegungskosten, beziehungsweise auf Uebernahme des 
Hülfsbedürftigen gegen einen anderen Armenverband erwächst nur, wenn die 
Krankenpflege länger als sechs Wochen fortgesetzt wurde, und nur für den über 
diese Frist hinausgehenden Zeitraum. 
Dem zur Unterstützung an sich verpflichteten Armenverbande muß spätestens 
sieben Tage vor Ablauf des sechswöchentlichen Zeitraums Nachricht von der Er- 
krankung gegeben werden, widrigenfalls die Erstattung der Kosten erst von dem, 
sieben Tage nach dem Eingange der Nachricht beginnenden Zeitraum an ge- 
fordert werden kann. 
Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne der vor- 
stehenden Bestimmung anzusehen. 
       
§. 30. 
Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hülfsbedürftigen Nord- 
deutschen erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Gemäßheit des §. 29. dem 
Ortsarmenverbande des Dienstortes zur Last fallen, sind verpflichtet: 
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der Ortsarmen- 
verband seines Unterstützungswohnsitzes; 
b) wenn der Unterstützte keinen Unterstützungswohnsitz hat, derjenige Land- 
armenverband, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritte der Hülfsbe- 
dürftigkeit befand oder, falls er im hülfsbedürftigen Zustande aus einer 
Straf-, Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige 
Landarmenverband aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt er- 
folgt ist. 
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am Orte der 
stattgehabten Unterstützung über das Maaß der öffentlichen Unterstützung Hülfs- 
bedürftiger geltenden Grundsätzen, ohne daß dabei die allgemeinen Verwaltungs- 
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