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kosten der Armenanstalten, sowie besondere Gebühren für die Hülfeleistung fest
remunerirter Armenärzte in Ansatz gebracht werden dürfen.
Für solche bei der öffentlichen Unterstützung häufiger vorkommenden Auf-
wendungen, deren täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten fest-
stellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in Kranken- oder Armenhäusern), kann in
jedem Bundesstaate, entweder für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig, oder be-
zirksweise verschieden, ein Tarif aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht werden,
dessen Sätze die Erstattungsforderung nicht übersteigen darf.
§. 31.
Der nach der Vorschrift des §. 30. zur Kostenerstattung verpflichtete
Armenverband ist zur Uebernahme eines hülfsbedürftigen Norddeutschen ver-
pflichtet, wenn die Unterstützung aus anderen Gründen als wegen einer nur
vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist (§. 5. des Gesetzes
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867., Bundesgesetzbl. S. 55.).
§. 32.
Der zur Uebernahme eines hülfsbedürftigen Norddeutschen verpflichtete
Armenverband kann — soweit nicht auf Grund der §§. 55. und 56. etwas
Anderes festgestellt worden ist — die Ueberführung desselben in seine unmittelbare
Fürsorge verlangen.
Die Kosten der Ueberführung hat der verpflichtete Armenverband zu tragen.
Beantragt hiernach der zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen verpflichtete
Armenverband dessen Ueberführung, und diese unterbleibt oder verzögert sich
durch die Schuld des Armenverbandes, welcher zur vorläufigen Unterstützung
derselben verpflichtet ist, so verwirkt der letztere dadurch für die Folgezeit, be-
ziehungsweise für die Zeit der Verzögerung, den Anspruch auf Erstattung der
Kosten.
§. 33.
Muß ein Norddeutscher, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf
Verlangen ausländischer Staatsbehörden aus dem Auslande übernommen wer-
den, und ist bei der Uebernahme der Fall der Hülfsbedürftigkeit vorhanden, oder
tritt derselbe innerhalb sieben Tagen nach erfolgter Uebernahme ein, so liegt die
Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unterstützung, beziehungsweise zur
Uebernahme des Hülfsbedürftigen, demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen
der Hülfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, mit der
Maaßgabe, daß es jedem Bundesstaate überlassen bleibt, im Wege der Landes-
gesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen.
§. 34.
Verfahren in Muß ein Ortsarmenverband einen hülfsbedürftigen Norddeutschen, welcher
Streitsachen innerhalb desselben seinen Unterstützungswohnsitz nicht hat, unterstützen, so hat
der Armenver-
bände:
Einleitung.
der Ortsarmenverband zunächst eine vollständige Vernehmung des Unterstützten
über seine Heimaths-, Familien- und Aufenthaltsverhältnisse zu bewirken, und
so-