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sodann den Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten beziehungsweise aufzu-
wendenden Kosten bei Vermeidung des Verlustes dieses Anspruchs binnen sechs
Monaten nach begonnener Unterstützung bei dem vermeintlich verpflichteten Ar-
menverbande mit der Anfrage anzumelden, ob der Anspruch anerkannt wird.
Ist der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die Anmel-
dung Behufs Wahrung des erhobenen Erstattungsanspruchs innerhalb der oben
normirten Frist von sechs Monaten bei der zuständigen vorgesetzten Behörde des
betheiligten Armenverbandes zu erfolgen.
Ist nach der Ansicht des unterstützenden Ortsarmenverbandes der Fall
dazu angethan, dem Unterstützten die Fortsetzung des Aufenthalts nach §. 5.
des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. (Bundesgesetzbl.
S. 55. ff.) zu versagen, und will der Ortsarmenverband von der bezüglichen
Befugniß Gebrauch machen, so ist dies in der Benachrichtigung ausdrücklich zu
bemerken.
§. 35.
Geht auf die erlassene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen nach dem Em-
pfange derselben eine zustimmende Antwort des in Anspruch genommenen Armen-
verbandes nicht ein, so gilt dies einer Ablehnung des Anspruchs gleich.
§. 36.
Jeder Armenverband ist berechtigt, seine Ansprüche gegen einen anderen
Armenverband auf dem durch dieses Gesetz bezeichneten Wege selbstständig und
unmittelbar vor den zur Entscheidung, sowie zur Vollstreckung derselben be-
rufenen Behörden zu verfolgen.
§. 37.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche
Unterstützung Hülfsbedürftiger werden, wenn die streitenden Theile einem und
demselben Bundesstaate angehören, auf dem durch die Landesgesetze vorge-
schriebenen Wege entschieden.
Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten an,
so finden die nachfolgenden Vorschriften der §§. 38 — 51. dieses Gesetzes An-
wendung. §. 38.
Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Anspruch auf Erstat-
tung der Kosten oder auf Uebernahme eines Hülfsbedürftigen ab, so wird auf
Antrag desjenigen Armenverbandes, welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig
zu gewähren genöthigt ist, über den erhobenen Anspruch im Verwaltungswege
durch diejenige Spruchbehörde entschieden, welche dem in Anspruch genommenen
Armenverbande vorgesetzt ist.
Die Zuständigkeit, den Instanzenzug sowie das Verfahren regelt inner-
halb jeden Bundesstaates, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Gesetzes, die
Landesgesetzgebung. §. 39.
Die zur Entscheidung zuständigen Landesbehörden sind befugt, Unter-
su-
Entscheidung.