Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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suchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu 
laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis  in vollem 
Umfange zu erheben. 
§. 40.  
Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Be- 
schluß; sofern dabei für den in Anspruch genommenen Armenverband eine Ver- 
pflichtung zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen (§. 31.) begründet ist, muß 
dies in dem Beschlusse ausdrücklich ausgesprochen werden.  
§. 41. 
Soweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen Armen- 
verbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entschei- 
dung der höchsten landesgesetzlichen Instanz. Im Uebrigen findet gegen deren 
Entscheidung nur die Berufung an das Bundesamt für das Heimathswesen statt. 
§. 42. 
Bundesamt Das Bundesamt für das Heimathswesen ist eine ständige und kollegiale 
für das Hei- Behörde, welche ihren Sitz in Berlin hat. 
mathswesen.  Es besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der 
Vorsitzende, sowie die letzteren werden auf Vorschlag des Bundesrathes vom 
Bundespräsidium auf Lebenszeit ernannt. Der Vorsitzende sowohl, als auch 
mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Qualifikation zum höheren Richter- 
amte im Staate ihrer Angehörigkeit besitzen. 
§. 43. 
Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bundesamtes gelten 
bis zum Erlaß besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften die Bestimmungen der 
§§. 23 — 26. des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes 
für Handelssachen, vom 12. Juni 1869. mit der Maaßgabe, daß 
1) an Stelle des Plenum des Oberhandelsgerichts das Plenum des Bundes- 
amtes tritt, und daß im Falle des §. 25. a. a. O. die Verrichtungen 
des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters von je einem Mit- 
gliede des Königlich Preußischen Kammergerichts zu Berlin, welches der 
Bundeskanzler ernennt, wahrgenommen werden, 
2) bezüglich der Höhe der Pensionen die Vorschriften in Anwendung kommen, 
welche darüber in demjenigen Bundesstaate gelten, aus dessen Dienste 
das Mitglied des Bundesamtes berufen ist. 
§. 14. 
Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundesamtes gehört die 
Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen mindestens Eines die 
im §. 42. vorgeschriebene richterliche Qualifikation haben muß. 
Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses eine 
entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die  
Zahl
	        
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